Pflicht zur Zeiterfassung
Erfassung von Arbeitsbeginn, Arbeitsende, Pausen (15 Min > 5.5h, 30 Min > 7h, 60 Min > 9h) und der täglichen 11-stündigen Ruhezeit (ArG Art. 15a).
5 Jahre Aufbewahrung
Journale müssen 5 Jahre für Inspektoren aufbewahrt werden. Überstunden und Überzeit werden mit 25% Zuschlag oder Freizeit ausgeglichen.
Überwachungsverbot (EDÖB)
Kein dauerhaftes GPS-Tracking: Koordinaten werden nur im Moment des Einstempelns auf der Baustelle abgeglichen.

